Energieberatung/Verordnungen: Neue Vorschriften
EnEV 2009: Zum Sparen verpflichtet

Die Energieeinsparverordnung von 2009 sieht zahlreiche Änderungen vor. Wir haben die wichtigsten Regelungen kompakt für Sie zusammengefasst.
Im Rahmen der Klimaschutzziele der Bundesregierung gilt seit Oktober 2009 in Deutschland eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV). Seitdem muss der Jahres-Primärenergiebedarf (tatsächlich verbrauchte Energie plus der eingesetzten Energie durch Gewinnung, Umwandlung und Verteilung) von Neubauten mindestens 30 Prozent weniger betragen als bisher. Dazu muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle dieser Neubauten zusätzlich 15 Prozent mehr leisten.
Wird in dem betreffenden Neubau elektrischer Strom genutzt wird, der aus erneuerbaren Energien stammt, darf dieser nach den gültigen EnEV-Berechnungen vom Endenergiebedarf abgezogen werden. Von der neuen EnEV werden als erneuerbare Energien die Sonnenenergie, die Umweltwärme, die Geothermie, die Wasserkraft, die Windenergie sowie die Energie aus Biomasse anerkannt. Die neue EnEV gilt nicht für landwirtschaftliche oder unterirdische Bauten, Glashäuser für Pflanzenzucht, Zelte und provisorische Gebäude sowie Kirchen und Wochenendhäuser.
Größere Sanierungsmaßnahmen unterliegen ebenfalls der EnEV 2009
Werden Gebäudehüllen von Altbauten im großen Stil (z. B. Dach, Fassaden und Fenster saniert, sind ebenfalls Einsparungen von 30 Prozent erforderlich. Zukünftig sollen Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (z. B. Austausch alter Heizkessel, sowie die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage erfüllt werden.
Bei Nichterfüllung weist der Bezirksschornsteinfegermeister den Eigentümer schriftlich auf die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die jeweiligen Vergehen werden als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Weitere Informationen und die Gesetzestexte im Wortlaut unter www.enev-online.org







