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Ob Solarthermie oder BHKW – beachten Sie die Fristen

Ende Februar enden für Anlagenbetreiber etliche Meldefristen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Eine eigene Solaranlage auf dem Dach ist praktisch und ökologisch. Wären da nur nicht die nervigen Fristen für die Abrechnung. Hier finden Sie die wichtigsten:

Wie viele Kilowattstunden haben Sie eingespeist?

EEG-Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar alle Daten für die Endabrechnung 2015 liefern. Dazu zählen die Menge der eingespeisten Kilowattstunden, das Jahr der Inbetriebnahme, die Zusatzvergütungen und Umweltgutachten. Für die so genannte Konformitätserklärung stellen Fachverbände Formulare zu Verfügung, die Sie nutzen können.

Wer hat den Strom verbraucht?

Teilen Sie Ihrem Netzbetreiber mit, wie viel Strom Sie selbst verbraucht haben und wie viel Strom Sie an Dritte geliefert haben. Dazu zählen auch Gesellschaften innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes. Denn sobald Erzeuger und Verbraucher nicht identisch sind, liegt keine Eigenstromnutzung vor.

Ausnahme Biogasanlage

Bei Biogasanlagen gibt es eine Besonderheit: Wer seine Laufzeitverlängerung nicht gefährden will und zwischen Januar 2009 und August 2014 BHKW-Leistung hinzugebaut hat, sollte das handschriftlich in seiner Konformitätserklärung ergänzen.