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Mein gutes Recht

Mieter müssen beim Auszug nicht alle Schönheitsreparaturen erledigen, die der Vermieter fordert. Das Wändestreichen kann man sich aber nicht generell sparen

Die Kisten sind gepackt, der Umzugswagen
gebucht und das neue
Zuhause will eingerichtet werden.
Jetzt noch in der alten Wohnung
tapezieren, spachteln und streichen
– wie lästig!

Auf die Dauer kommt es an

Dabei müssen Mieter in vielen
Fällen gar nicht renovieren. Selbst
wenn der Mietvertrag Schönheitsreparaturen
verlangt, sind
viele Klauseln unwirksam. In den vergangenen Jahren hat der
Bundesgerichtshof (BG H) immer
wieder Urteile zum Thema
Schönheitsreparaturen gefällt, die
besagen: Was beim Auszug renoviert
werden muss, hängt davon
ab, wie lange der Mieter in
der Wohnung gelebt hat. Wer
zum Beispiel nach einem halben
Jahr auszieht, wird kaum Abnutzung
verursacht haben. In diesem
Fall müssen beim Auszug in der
Regel nur selbst installierte Einbauten
entfernt werden. Weisen
die Räume nach mehreren Jahren
deutliche Gebrauchsspuren auf, darf der Vermieter eine Renovierung
verlangen. Starre Fristen für
Renovierungsintervalle sind allerdings
nicht erlaubt. Wird der
Zeitrahmen im Mietvertrag mit
„spätestens“ oder „mindestens“
bezeichnet, ist die Klausel unwirksam.
Stehen unwirksame Klauseln
im Mietvertrag, haben Mieter das
große Los gezogen: Dann müssen
sie überhaupt nicht renovieren und die Wohnung nur besenrein übergeben.
Wer dennoch renoviert,
kann sogar seine Kosten vom Vermieter
zurückfordern.

[contentImage source=“4675131″ desc=“20 Prozent der Mietverträge enthalten
unwirksame Klauseln, schätzt
der Verband Haus & Grund“ title=““ align=“rechts“ /]

Zu bunt darf es nicht sein

Im Recht ist der Vermieter, wenn
er verlangt, bunte Wände in einer
neutralen Farbe zu streichen
– auch wenn dies der Mietvertrag
nicht ausdrücklich regelt. Beim
Bodenbelag steckt der Teufel im
Detail, Fußböden sind eigentlich
Sache des Vermieters. Den Teppichboden
auswechseln oder das
Parkett abschleifen müssen Mieter
also nicht. Aber: Hat der Bewohner
einen Schaden durch „unsachgemäße Behandlung“
verursacht, muss er ihn beheben.
Brandlöcher im Parkett etwa gelten
als unsachgemäß, kleinere
Kratzer als normale Abnutzung.
Wer unsicher ist, ob die Renovierungsforderungen
seines Vermieters
berechtigt sind, kann sich
vom Deutschen Mieterbund beraten
lassen: www.mieterbund.de


Geld zurück für Handwerkerarbeiten

Nicht nur Hauseigentümer, auch Mieter können bei einer Renovierung
einen Steuerbonus für Handwerkerarbeiten geltend machen.
Absetzbar sind 20 Prozent der Kosten, insgesamt bis zu 1200 Euro
im Jahr. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslohn oder Fahrt- und
Maschinenkosten der Handwerker, nicht aber die Materialkosten.
Voraussetzung für den Steuervorteil ist, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen
selbst in Auftrag gegeben hat. Der Mieterschutzbund
weist darauf hin, dass die Rechnung – um vom Finanzamt
anerkannt zu werden – nicht bar bezahlt werden darf.