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Alte Öfen müssen raus

Bis Ende 2014 müssen alte Öfen raus – das fordert die Bundes-Immissionschutzverordnung, die strenge Richtwerte für Feinstaub und CO2-Ausstoß festlegt.

Ohne effektive Filter setzt die Verbrennung von Holz winzige kleine Partikelchen frei, die tief in die Lunge dringen können und das Herz-Kreislauf-System extrem belasten. Im schlimmsten Fall sind Kopfschmerzen und Atemnot bis hin zum Ersticken die Folgen.

Damit möglichst wenige gefährliche Teilchen in der Luft herumschwirren, hat die Bundesregierung die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) erlassen. Die besagt: Ab Ende 2014 müssen Kaminöfen, die älter als 40 Jahre sind und deren Emissionen die geforderten Grenzwerte überschreiten, erneuert, nachgerüstet oder stillgelegt werden. Lediglich historische Modelle (vor 1950), offene Kamine und Kochherde sind von der Regelung ausgenommen.

Alter Ofen: stillegen oder erneuern?

Ende 2014 läuft die Übergangsfrist für Einzelraumfeuerstätten aus, die laut Typenprüfung bis einschließlich 31. Dezember 1974 gebaut wurden oder deren Baujahr nicht mehr feststellbar ist. Sollten zu diesem
Zeitpunkt keine Nachweise über die Einhaltung der Grenzwerte vorliegen, muss der Ofen stillgelegt oder durch den Einbau z.B. eines Staubabscheiders nachgebessert werden.

Eine sogennante Prüfstandsbescheinigung des Herstellers verrät, ob der Ofen den neuen Vorschriften genügt. Auch eine Messung vom Schornsteinfeger vor Ort kann einen solchen Nachweis erbringen. Die kostet aber – ebenso wie die Nachbesserung. Häufig lohnt sich da schon ein neuer Ofen, der die Werte einhält.

Grenzwerte und neue Fristen für alte Öfen

Nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) dürfen mit Holz befeuerte Wärmespender einen Staubgrenzwert von 0,15 Gramm pro 1 Kubikmeter und einen Kohlenmonoxid-Grenzwert von 4 Gramm pro 1 Kubikmeter nicht überschreiten. Für Anlagen, die bis 1985 errichtet wurden, gilt das Stichdatum Ende 2017, für vor 1995 errichtete Ende 2020. Für modernere Anlagen gelten doppelt so strenge Grenzwerte, ab Jahresbeginn 2015 werden die Werte für Neuanlagen noch einmal auf fast die Hälfte abgesenkt. Offene Kamine und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 hergestellt beziehungsweise errichtet wurden, fallen nicht unter die Verordnung.

Einen guten Überblick über alle bundesweiten Regelungen verschafft diese Broschüre (pdf-Download) des Umweltamtes Nordrhein-Westfalen. Wichtige Infos erhalten Sie von Ihrem Schornsteinfeger vor Ort.