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Kind krank – was nun?

Welche Rechte haben berufstätige Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn kranke Kinder betreut werden müssen?

Wenn die Grippewelle rollt, trifft es oft die Kleinsten. In Kindergärten und Schulen stecken sie sich zuverlässig gegenseitig an und stellen berufstätige Eltern vor ein Betreuungsproblem: Wer hütet zu Hause das fiebrige Kind? Was sagt der Arbeitgeber?

Zehn freie Tage

Wenn das Kind jünger als zwölf Jahre ist, ein ärztliches Attest vorliegt und keine andere Betreuungsperson verfügbar ist, stehen jedem Elternteil zehn unbezahlte freie Arbeitstage zu. Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Anzahl auf 20 Tage im Jahr. Auch in einer Familie mit zwei Kindern verdoppeln sich die Tage, bei mehr als zwei Kindern gibt es eine Obergrenze von 25 Tagen pro Elternteil. Ist ein Elternteil aus beruflichen Gründen verhindert, ist es unter Umständen möglich, Tage auf den Partner zu übertragen. Eltern sollten sich auf keinen Fall selbst krankmelden, das könnte eine Kündigung nach sich ziehen.

Krankenkassen zahlen

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht gezwungen, Entgelt für die Fehltage zu bezahlen. Einige Firmen zahlen dennoch für die ersten fünf Tage den vollen Lohn. Sind die Kinder länger krank oder zahlt der Arbeitgeber nicht, springt die Kranken­kasse
ein.

Wie viel Kinderkrankengeld die Kasse zahlt, richtet sich nach dem Einkommen: Die Eltern erhalten maximal 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es darf aber einen Tageshöchstsatz von 98,88 Euro nicht überschreiten. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn Eltern und Kind gesetzlich versichert sind. Manche privaten Kassen bieten jedoch spezielle Kinderkranken­tagegeld-Tarife an.
Übrigens: Auch bei wenig verständnisvollen Arbeitgebern gilt, dass versäumte Tage nicht durch Überstunden nachgeholt werden müssen.


Was steht im Arbeitsvertrag?

Das Bürgerliche Gesetzbuch
(§ 616 BGB) legt fest, dass Arbeitnehmer in bestimmten Fällen bis zu fünf Tage bezahlt fehlen dürfen – dazu gehört auch die Erkrankung des Kindes. Der Haken: Der Paragraf darf in Arbeitsverträgen ausgeschlossen werden. Hier bietet sich Arbeitgebern, die nicht für die versäumten Stunden aufkommen wollen, ein Schlupfloch.