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EEG 2.0 – was ändert sich?

Nach langem Ringen innerhalb der Koalition und mit der EU-Kommission hat die EEG-Novelle die letzte parlamentarische Hürde genommen. Neue Regelungen soll den Kostenanstieg der Energiewende für die Haushalte bremsen, diese aber zugleich nicht abwürgen.

„Atmender Deckel“ für neue Anlagen

Der Anteil der Erneuerbaren soll weiterhin in Korridoren ausgebaut werden. Für den Zubau von Solarenergie und Onshore-Windkraft visiert die Regierung jeweils 2.500 Megawatt (MW) pro Jahr an. Im Biomassebereich sind im Jahr 100 MW erlaubt. Bei der Offshore-Windkraft gibt es eine Staffelung: Bis zum Jahr 2020 wird ein Zubau von 6.500 MW angestrebt, bis 2030 von 15.000 MW. Für Geothermie und Wasserkraft ist keine Regelung vorgesehen. Die Vergütung für das Einspeisen von Ökostrom sinkt unterdessen stetig – wie schnell, das richtet sich danach, ob der Korridor eingehalten wird. Dieses Prinzip nennt die Regierung den „atmenden Deckel“.

Größtes Novum ist die langsame Abkehr von der festen Einspeisevergütung. Spätestens ab 2017 sollen neue Anlagen nämlich gar keine feste Förderung mehr erhalten – sie soll künftig durch Ausschreibungen ermittelt werden. Wie das genau aussehen soll, ist noch ungewiss. In einem Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen will die Regierung erste Erfahrungen mit diesem Verfahren sammeln. Bereits zuvor werden größere Anlagen stufenweise dazu verpflichtet, ihren Strom direkt zu vermarkten: Für Anlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt-Peak (kWp) gilt das schon ab August 2014.

Selbstverbraucher müssen tiefer in die Tasche greifen

Eine weitere neue Regelung ist das Einbeziehen der Eigenerzeugung und des Eigenverbrauchs von Strom in die EEG-Umlage. Das könnte vor allem kleine und mittlere Unternehmen treffen. Das Gesetz sieht vor, dass Selbstverbraucher auf ihren eigens erzeugten Strom aus erneuerbaren Anlagen anfangs 30, künftig 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen müssen. Mieter, die ihren Solarstrom vom Dach des Vermieters beziehen, sowie Erzeuger konventioneller Energie sollen sogar 100 Prozent zahlen, also 6,2 Cent je kWh.

Allerdings gibt es auch hier eine Reihe von Ausnahmen: Energieintensive Unternehmen, etwa der Bergbau, Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüse-, Milchverarbeitung oder Hersteller von Nahrungsmitteln, Fahrzeugen oder Maschinen müssen nur 15 Prozent der EEG-Umlage bezahlen. Ganz ausgenommen sind Betreiber von Photovoltaik-Kleinstanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn kWp. Eigenheimbesitzer mit eigener PV-Anlage auf dem Dach sind also nicht betroffen. Außerdem bleiben Bestandsanlagen grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit.

Industrierabatte bleiben, sinken jedoch

Die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung gilt weiterhin: Betriebe mit einer hohen Stromkosten- und Handelsintensität bleiben von der EEG-Umlage befreit. Der Entwurf nennt zwei Fälle: Der erste betrifft Unternehmen aus den 68 besonders handels- und stromkostenintensiven Branchen. Diese Unternehmen können begünstigt werden, wenn ihre sogenannte Stromkostenintensität – das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung – mindestens 16 Prozent beträgt. Unternehmen aus weiteren im Gesetzentwurf definierten handelsintensiven Branchen müssen mindestens einen Wert von 20 Prozent aufweisen.

Allerdings sind die Rabatte insgesamt reduziert. So kommen auch auf privilegierte Unternehmen Kosten zu: Für die erste Gigawattstunde zahlen sie die volle EEG-Umlage, ab dieser Grenze immerhin noch 15 Prozent. Eine Höchstgrenze kappt die Zahlung bei maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Trotz der Kürzungen bei den Unternehmensprivilegien entstehen durch die Rabatte voraussichtlich Einnahmeausfälle von circa 5,1 Milliarden Euro jährlich. Über den Strompreis bezahlt sie der Verbraucher.