copilot Ein Preisschild für CO2 | energie-tipp.de

Ein Preisschild für CO2

Seit 1. Januar 2023 soll ein neues Gesetz die CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern fair verteilen. Die Regelung betrifft bundesweit 17,5 Millionen Haushalte. Was genau bedeutet das für sie? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Warum erhielt CO2 ein Preisschild?

Um dem klimaschädlichen Ausstoß von Kohlenstoffdioxid auf nationaler Ebene entgegenzuwirken, beschloss die damalige schwarz-rote Bundesregierung 2019 das sogenannte Klimapaket. Das Ziel: den CO2-Ausstoß bis 2030 bundesweit um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken. Dazu wurde unter anderem ein nationaler Handel mit Emissionszertifikaten eingeführt, der alle CO2-Emissionen für Gebäude und Straßenverkehr umfasst, die beim Verbrennen fossiler Energieträger entstehen. Dazu zählen Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, seit 2023 Kohle und ab 2024 Abfall. Die Politik verpasste Kohlenstoffdioxid ein Preisschild. Je mehr CO2 jemand verursacht, desto höher sind seine Kosten – die er durch sparsames Verhalten senken kann. 

Wie funktioniert der Handel mit Emissionszertifikaten?

Die Politik entscheidet, wie viele Treibhausgase von allen Teilnehmenden pro Jahr ausgestoßen werden dürfen. Das heißt: Jeder, der zum Beispiel eine Tonne Kohlenstoffdioxid emittiert, muss dafür ein Zertifikat erwerben. Der Preis liegt 2023 bei 30 Euro pro Tonne CO2 und steigt bis 2026 auf 55 Euro pro Tonne CO2 an. Ab 2027 wird der Preis versteigert – mit einem Mindestangebot von 55 Euro pro Tonne CO2. 

Die „In-Verkehr-Bringer“, wie Energieversorger oder die Kraftstoffindustrie, erwerben die Zertifikate und zahlen für Emissi-onen, die durch das spätere Verbrennen der fossilen Brennstoffe durch die Endverbraucher entstehen. Die Kosten geben sie dann an diese weiter. Der Zertifikatehandel betrifft daher alle, die mit fossilen Brennstoffen heizen – auch Mieter und Vermieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. 

Was ist der Grund für das neue Gesetz?

Beim Handel mit CO2-Emissionszertifikaten gab es bisher ein Problem: Vermieter konnten die CO2-Kosten komplett an ihre Mieter weitergeben. Es bestand zwar ein Anreiz für Mieter, sparsamer zu heizen, aber nicht für Vermieter, zu sanieren. Mit dem neuen Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz soll sich das ändern. Die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter sollen nach einem Zehn-Stufen-Modell ermittelt und fair untereinander aufgeteilt werden. 

Maßgeblich ist der jährliche CO2-Ausstoß des Gebäudes oder der Wohnung in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter (kg CO2 pro m2). Handelt es sich zum Beispiel um eine sehr emissionsarme Immobilie, die weniger als 12 kg CO2 pro m2 verursacht, muss der Mieter 100 Prozent der CO2-Kosten übernehmen. Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz von mehr als 52 kg CO2 pro m2 muss dagegen der Vermieter 95 Prozent des CO2-Preises übernehmen, der Mieter nur 5 Prozent. Je schlechter also der energetische Zustand einer Immobilie, desto mehr werden Vermieter zur Kasse gebeten. Das soll sie anregen, in eine klimafreundliche Immobilie zu investieren. 

Für welche Gebäude gilt das Gesetz?

Für alle Wohngebäude, inklusive Wohn-, Alten- und Pflegeheime, sowie für Gebäude mit gemischter Nutzung zum Wohnen und Arbeiten. Ausgenommen sind unter anderem denkmalgeschützte Häuser. Bei reinen Gewerbegebäuden teilen sich Mieter und Vermieter die Kosten vorerst jeweils zur Hälfte. Zudem müssen seit 2023 Fernwärmekunden einen CO2-Preis zahlen, wenn die Wärme mit fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Insgesamt sind bundesweit etwa 17,5 Millionen Haushalte betroffen.

Wer muss nun handeln: Mieter oder Vermieter?

Das Gesetz gilt automatisch für alle Mietverträge über Gebäude, die mit fossilen Brennstoffen heizen – für die Abrechnungszeiträume ab 1. Januar 2023. Das heißt: Vermieterinnen und Vermieter müssen sich seit 2023 an den Kosten beteiligen. Doch wer muss eigentlich handeln? 

Das kommt darauf an: Ist der Vermieter für die Versorgung verantwortlich, muss er die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel ermitteln sowie deren Berechnung in der jährlichen Heizkostenabrechnung mit angeben. Führt er die Infos nicht auf oder berücksichtigt er sie nicht, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um drei Prozent kürzen. 

Anders sieht es aus, wenn der Mieter direkt mit einem Gasversorger einen individuellen Liefervertrag abgeschlossen hat. Dann muss er selbst aktiv werden, die CO2-Kosten berechnen sowie die anteilige Höhe ermitteln und dem Vermieter schriftlich mitteilen. Und das innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem er die Rechnung von seinem Lieferanten bekommen hat.

Wo stehen die Infos, um die CO2-Kosten zu berechnen? 

Auf der Rechnung des Lieferanten, der die Wohnung oder das Haus mit Brennstoffen versorgt. Dieser ist verpflichtet, alle wichtigen Informationen anzugeben: den Emissionsfaktor, die Menge des gelieferten Brennstoffes, den Anteil der CO2-Kosten und die ausgestoßene Menge CO2.

Der Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums hilft Mietern und Vermietern, ihre CO2-Kosten zu berechnen. Alle Infos dazu finden Sie auf der Brennstoffrechnung Ihres Lieferanten: co2kostenaufteilung.bmwk.de