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Das Ende für alte Kamin- und Kachelöfen

Ende 2017 ist bei zu hohen Emissionen ein Austausch oder eine Nachrüstung Pflicht. Wir zeigen Ihnen, was zu tun ist.

Viele Hauseigentümer müssen bald prüfen, ob ihr Kamin- oder Kachelofen auch noch künftig den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn für Anlagen mit zu hohen Staub- und Kohlenmonoxidwerten, die vor dem Jahr 1985 errichtet wurden, endet am 31. Dezember 2017 die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist. Sind die Emissionen zu hoch, dürfen die Altanlagen nicht weiter betrieben werden. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Der Nachweis, dass die Grenzwerte eingehalten werden, erfolgt durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers. „Eine Nachmessung und eventuelle Nachrüstung lohnt sich aus Kosten- und Effizienzgründen jedoch meist nicht“, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Im Übrigen könne sich auch bei Exemplaren, die die Grenzwerte einhalten, ein Austausch rechnen. Hauseigentümer sollten sich daher rechtzeitig um einen Kaminofencheck kümmern.

Zwei Millionen Öfen vor dem Aus?

Für alte Kamin- und Kachelöfen in Deutschland gelten seit 2015 strengere Grenzwerte. Das ist in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (kurz: 1. BImSchV) festgelegt. Die mit Holz befeuerten Wärmespender dürfen einen Staubgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und einen Kohlenmonoxid-Grenzwert von vier Gramm pro Kubikmeter nicht überschreiten. Ist das doch der Fall, müssen bis einschließlich 1984 errichtete Anlagen Anfang 2018 ausgemustert sein. Wie viele alte Öfen betroffen sein werden, darüber gehen die Schätzungen stark auseinander: Von 200.000 bis zu zwei Millionen ist die Rede. Anlagen, die von 1985 bis 1994 errichtet wurden, haben noch eine Gnadenfrist bis Ende 2020.

Wie sich das Alter ermitteln lässt

„Eigentümer können das Alter des Ofens unter Umständen dem Typenschild entnehmen“, rät Hegen. Teilweise sind die Angaben auf den mehrere Jahrzehnte alten Schildern jedoch nicht mehr lesbar oder es wurden keine Typenschilder angebracht. Eine zweite Quelle ist die Herstellerbescheinigung, die sogenannte Prüfstandsmessbescheinigung. Fehlt diese, beantwortet womöglich ein Blick auf eine Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik die Frage. Dort sind viele Ofentypen und deren Emissionswerte eingetragen. Alternativ kann ein Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks helfen. Mit dem entsprechenden Fachwissen zu den verschiedenen Ofentypen sorgen die Fachleute für Orientierung. Die tatsächlichen Emissionen kann schließlich auch der Schornsteinfeger feststellen.

Der Austausch rechnet sich

Ein kompletter Austausch bietet viele Vorteile für den Verbraucher. Messung und Nachrüstung sind oft teurer als ein kompletter neuer Ofen: Messungen schlagen mit rund 100 bis 300 Euro zu Buche, Partikelfilter für den Staub kosten inklusive Einbau bis zu 1500 Euro. Gegen einen zu hohen CO-Gehalt ist im Übrigen der beste Filter machtlos, hier hilft nur eine Erneuerung. Ein weiterer Vorteil moderner Feuerungsanlagen: Die neuen Anlagen sind energiesparender. Sie haben einen höheren Wirkungsgrad, benötigen daher für die gleiche Heizleistung weniger Holz und verursachen so geringere Brennstoffkosten. Auch bei alten Anlagen, die die gesetzlichen Vorgaben noch erfüllen, sollten Hauseigentümer über eine Erneuerung nachdenken. Ihr Brennstoffverbrauch wird mit Neuanlagen deutlich sinken.

Folgende Öfen fallen unter die Verordnung

Unter die Verordnung fallen ummauerte Feuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt, die zudem mit einer Tür verschließbar sind. Sie können mit einem zugelassenen Staubfilter nachgerüstet werden. Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, dürfen ebenfalls nachgerüstet werden.

Von der Verordnung ausgenommen sind offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde. Geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, sind ebenfalls von der Verordnung ausgenommen. Ebenfalls nicht unter die Verordnung fallen historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Doch Vorsicht: Wurde der Ofen im Haus oder der Wohnung zwischenzeitlich umgesetzt, sieht der Gesetzgeber ihn als Neuanlage an. Damit fällt er wieder in den Geltungsbereich der BImSchV.