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Wann ist kalt zu kalt?

Der Winter naht, aber die Heizkörper sind immer noch
kalt. Ab wann muss in einer Mietwohnung die Heizung in
Betrieb sein und wie warm hat sie zu werden?

Der Vermieter von Jörg B. ist ein
netter Mensch. Doch als Teilnehmer
mehrerer Himalaja- und
Andenexpeditionen
hat er ein
völlig anderes Temperaturempfinden
als der Versicherungsinnendienstmitarbeiter.
Wenn B.
bereits mit Pulli in der Wohnung
fröstelt, sitzt sein Vermieter noch
mit T-Shirt und kurzen Hosen im
Garten. Er schaltet auch erst dann
die Heizung des Zweifamilienhauses
ein, wenn’s draußen richtig
frostig wird. Korrekt ist das
nicht: Egal ob Weichei oder nicht, jeder Mieter hat ein Recht auf
eine warme Wohnung. Wenn der
Mietvertrag nichts anderes besagt,
wird üblicherweise die Zeit
vom 1. Oktober bis 30. April als
Heizperiode angesehen, in der
die Heizungsanlage laufen muss.

Zu kalt: Miete mindern!

Auch außerhalb dieser Monate ist
der Vermieter verpflichtet zu heizen,
wenn die Raumtemperatur
unter 18 Grad sinkt und die kalte
Witterung absehbar länger als
zwei Tage dauert. Unter 16 Grad
Innentemperatur muss die Heizung
sofort in Betrieb gehen.
Genügend Wärme hat die Heizung
auch zu liefern: 20 bis 22 Grad
warm müssen Wohnräume zwischen
7 Uhr morgens und 23 Uhr
werden, in den Nachtstunden
genügen 18 Grad. Liegt die maximal
erreichbare Temperatur
darunter, kann dies eine Mietminderung
rechtfertigen.

Fällt im Winter die Heizung ganz
aus, muss der Vermieter sofort
handeln und einen Handwerker
bestellen. Sind Vermieter, Hausmeister
oder Hausverwaltung
nicht zu erreichen, kann der Mieter
die Reparatur selbst beauftragen.
Auch dann hat der Vermieter
die Kosten zu tragen. Wenn
diesem der Schaden bekannt ist und er trotzdem nichts unternimmt,
kann der Mieter ab dem
ersten Tag die Bruttomiete mindern
und sogar fristlos kündigen.
Die Höhe der Mietminderung ist
gesetzlich nicht geregelt und fällt
individuell sowie nach Schwere
der Zustände aus. Mehr Infos:
www.mietminderungstabelle.de


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Thomas
Spies“ title=““ align=“rechts“ /]

Einfach sparen

62 Euro
Heizkosten pro Jahr spart,
wer Heizkörper von Vorhängen
und Möbeln befreit.*

*Berechnet für ein Einfamilienhaus mit
1235 Euro Heizkosten pro Jahr. 5 Prozent
entsprechen 61,75 Euro.