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Neue Abgas-Grenzwerte für Energieerzeuger

Noch Ende 2018 hat der Bundestag die 44. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung verabschiedet, die jetzt in Kraft tritt.

Zur Regulierung von Luftschadstoffen hat der Bundestag die 44. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (44. BImSchV) für kleine, mittlere und mittelgroße Feuerungsanlagen im Leistungsbereich von weniger als einem bis 50 Megawatt verabschiedet. Damit sollen Grenzwerte zusammengefasst und EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden. Bislang hat die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) die Werte vorgegeben.

Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid

Laut des Fernwärme- und Effizienzverbandes AGFW ist die wichtigste Änderung die Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid aus Motoren. Die EU-Vorgaben von 250 Milligramm pro Kubikmeter (mg/Nm3) wurden dabei weit unterschritten: Neuanlagen dürfen ab dem 1. Januar 2025 nur noch 100 mg/Nm3 Stickstoffoxid emittieren. Bislang lag der Grenzwert nach TA Luft bei 500 mg/Nm3. Somit benötigen neue Anlagen einen Katalysator zur selektiven katalytischen Reduktion.

Grenzwerte für andere Abgase ändern sich kaum

Für bestehende Anlagen ändert sich nicht allzu viel. Diese müssen die neuen Grenzwerte erst ab dem 1. Januar 2029 einhalten, wobei der AGFW vermutet, dass bis dahin die meisten Anlagen gegen neuere ausgetauscht worden sind. Auch andere Grenzwerte für Schwefeldioxid, Staub, Formaldehyd und unverbrannte Kohlenwasserstoffe verschärfen sich mit der 44. BImSchV nicht so drastisch und können nach Angaben der AGFW mit herkömmlichen Oxidationskatalysatoren eingehalten oder sogar unterschritten werden.